lauf der bei Baulandkäufen üblichen Frist von vier Jahren ab Eigentumsübergang, somit bis am 11. August 2019. Am 5. März 2018 verfügte das Grundbuchamt, dem Fristerstreckungsgesuch werde nicht entsprochen, hob die Stundungsverfügung vom 25. August 2015 auf und auferlegte den Ehegatten B.______ und C.______ die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 1'871.10 samt Zins und Gebühren zur Bezahlung.