7 5. Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, nach der EGID-Liste seien die selbstbewohnten und die vermieteten Gebäudeanteile unterscheidbar, so dürfe eine Steuer überhaupt nur auf den vermieteten Teilen des Gebäudes erhoben werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Da vorliegend keine sachenrechtliche Aufteilung durch die Bildung von Stockwerk- oder Miteigentum mit räumlicher Zuordnung der Wohnungen mittels Reglement vorgenommen worden ist, ist die gestundete Handänderungssteuer vollumfänglich zu bezahlen. Die Liste gemäss eidgenössischem Wohnungsidentifikator ist vorliegend nicht massgebend.