11a Abs. 2, S. 4). Wie das Grundbuchamt zu Recht vorbringt, konnte eine sachenrechtliche Aufteilung durch die Bildung von Stockwerk- oder Miteigentum zum Zeitpunkt des Entscheides über die Stundung nicht ausgeschlossen werden, weshalb das Gesuch im Hinblick auf die Voraussetzungen gemäss Art. 11b HG nicht von vornherein als aussichtlos angesehen werden durfte. Inwiefern die Beschwerdeführenden gegenüber ihrem Rechtsvertreter Ansprüche aus Haftpflichtrecht geltend machen können, ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen.