11a und 17a HG ersichtlich. Die Beschwerdeführenden können sich nach dem Gesagten nicht darauf berufen, sie hätten der Stundungsverfügung des Grundbuchamtes vertraut und deshalb das Mietverhältnis nicht aufgehoben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hätte das Grundbuchamt das Stundungsgesuch nicht gemäss Art. 11a Abs. 2 HG abweisen müssen. Gesuche, denen im Vorhinein keine Erfolgsaussichten beschieden sind, dürften vorwiegend solche sein, bei welchen die Voraussetzungen gemäss Art. 11b nicht erfüllt werden können (vgl. Vortrag vom 4. März 2013 zur Änderung des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer, Erläuterungen zu Art. 11a Abs. 2, S. 4).