Dieses Vorgehen ergibt sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern ist auch aus Ziffer 4 der Stundungsverfügung des Grundbuchamtes sowie aus der im Internet aufgeschalteten Information der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern vom 18. Januar 2017/21. Dezember 2017 über den Ablauf und die Behandlung von Steuerbefreiungsgesuchen (Art. 17a–17b HG) und dem ebenfalls im Internet aufgeschalteten Merkblatt vom 9. Februar 2016 betreffend nachträglicher Steuerbefreiung gemäss Art. 11a und 17a HG ersichtlich.