Eine verbindliche Beurteilung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung findet in Anwendung von Art. 17a HG erst nach Ablauf der Stundung statt und nicht bereits im Rahmen der Stundungsverfügung. Die Stundung wird demnach unter dem Vorbehalt der definitiven Beurteilung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gewährt. Dieses Vorgehen ergibt sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern ist auch aus Ziffer 4 der Stundungsverfügung des Grundbuchamtes sowie aus der im Internet aufgeschalteten Information der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern vom 18. Januar 2017/21. Dezember 2017 über den Ablauf und die Behandlung von Steuerbefreiungsgesuchen (Art.