4.3 Inwiefern die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz vorliegend erfüllt sein sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Wie das Grundbuchamt zu Recht ausführt, stellt die Stundungsverfügung keinen verbindlichen Vorentscheid dar. Den Nachweis, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden, hat die Erwerberin oder der Erwerber dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung zu erbringen (Art. 17a Abs. 1 HG). Eine verbindliche Beurteilung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung findet in Anwendung von Art.