Wie aus Ziffer 4 der Stundungsverfügung vom 10. August 2015 klar hervorgehe, sei das Vorliegen der Voraussetzung hierfür vor Gewährung der Steuerbefreiung nachzuweisen und werde auch erst zu diesem Zeitpunkt vertieft geprüft. Schon aus diesem Grund habe die Stundung der Handänderungssteuer bei den Beschwerdeführenden kein schutzwürdiges Vertrauen zu erwecken vermocht.