Eine Hinweispflicht treffe das Grundbuchamt in diesem Zusammenhang nicht, zumal die Beschwerdeführenden durch einen rechtskundigen Notar vertreten gewesen sein. Im Übrigen stelle die Stundung der Handänderungssteuer keinen verbindlichen Vorentscheid hinsichtlich des späteren Entscheids über die Steuerbefreiung dar. Wie aus Ziffer 4 der Stundungsverfügung vom 10. August 2015 klar hervorgehe, sei das Vorliegen der Voraussetzung hierfür vor Gewährung der Steuerbefreiung nachzuweisen und werde auch erst zu diesem Zeitpunkt vertieft geprüft.