Auch daraus, dass die teilweise Vermietung der fraglichen Grundstücke aus dem Kaufvertrag hervorgehe, könne zu Gunsten der Beschwerdeführenden nichts abgeleitet werden. Angesichts der Möglichkeit einer sachenrechtlichen Aufteilung, welche praxisgemäss noch bis zu einem Jahr nach dem Erwerb vorgenommen werden könne, habe das Steuerbefreiungsgesuch nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 11a Abs. 2 HG angesehen werden können, weshalb die Stundung zu gewähren gewesen sei. Eine Hinweispflicht treffe das Grundbuchamt in diesem Zusammenhang nicht, zumal die Beschwerdeführenden durch einen rechtskundigen Notar vertreten gewesen sein.