Der als Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden tätige Notar sei nicht die für die Gewährung der Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum zuständige Behörde und deshalb seien seine Auskünfte nicht geeignet, als Grundlage des Vertrauensschutzes zu dienen. Auch daraus, dass die teilweise Vermietung der fraglichen Grundstücke aus dem Kaufvertrag hervorgehe, könne zu Gunsten der Beschwerdeführenden nichts abgeleitet werden.