Sie hätten also den Ausführungen des Notars und der Stundungsverfügung des Grundbuchtamtes vertraut, sonst hätten sie schon gleich das Mietverhältnis aufgehoben. Das Grundbuchamt hält dem im Wesentlichen entgegen, die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien vorliegend nicht erfüllt. Der als Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden tätige Notar sei nicht die für die Gewährung der Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum zuständige Behörde und deshalb seien seine Auskünfte nicht geeignet, als Grundlage des Vertrauensschutzes zu dienen.