5 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Wohnung sei zum Zeitpunkt der Stundungsverfügung vom 16. Juli 2015 schon vermietet gewesen, weshalb das Grundbuchamt die Stundung in Anwendung von Art. 11a Abs. 2 HG hätte ablehnen müssen, hätte es seinerzeit schon die gleiche Ansicht gehabt. Ferner seien sie seinerzeit von einem Notar im vorgetragenen Sinne aufgeklärt worden. Sie hätten also den Ausführungen des Notars und der Stundungsverfügung des Grundbuchtamtes vertraut, sonst hätten sie schon gleich das Mietverhältnis aufgehoben.