3.3 Aus Sicht der Beschwerdeführenden ist die Vermietung eines Teils des Grundstückes nicht als Nutzung zum Wohnzweck im Sinne von Art. 11b Abs. 1 HG zu qualifizieren. Da die Beschwerdeführenden somit nicht das ganze Grundstück während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt haben, sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung vorliegend nicht erfüllt. Dass das Grundbuchamt das Gesuch der Beschwerdeführenden um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen und die Stundung aufgehoben hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden (vgl. Art. 17a Abs. 3 HG).