Das Grundbuchamt führt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 7. März 2018 aus, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sei eine nachträgliche Steuerbefreiung nach Art. 11b Abs. 1 HG nur möglich, wenn das Grundstück ausschliesslich als Hauptwohnsitz der um Steuerbefreiung nachsuchenden Personen und derjenigen, welche mit ihnen in einem Haushalt leben, genutzt werde, also insbesondere keine sachenrechtlich nicht ausgeschiedenen Miet- oder Einliegerwohnungen an Dritte vermietet seien. Auf den Umfang der vermieteten Teile komme es dabei nach dem Wortlaut von Art. 11b Abs. 1 HG, welcher den Begriff «ausschliesslich» enthalte, nicht an.