Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden eine räumlich abgetrennte Wohneinheit des Grundstücks an Dritte vermieten. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, der Wohnraum diene ihnen sehr wohl als Hauptwohnsitz im Sinne von Art. 11b Abs. 1 HG. Der Begriff «ausschliesslich» beziehe sich auf den Wohnzweck und nicht auf die «ausschliessliche Selbstnutzung». Das Grundbuchamt führt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 7. März 2018 aus, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sei eine nachträgliche Steuerbefreiung nach Art.