, hob die Stundungsverfügung vom 10. August 2015 auf und legte B.______ und A.______ die gestundete Handänderungssteuer samt Zins und Gebühren zur Bezahlung auf. C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 6. Februar 2018 erheben B.______ und A.______ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) mit Datum vom 12. Februar 2018 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Das Grundbuchamt beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 7. März 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzeln eingegangen.