a Vermietet die Erwerberin oder der Erwerber während der nach Art. 11b Abs. 1 HG vorgeschriebenen Wohndauer einen Teil des von ihr oder ihm erworbenen Grundeigentums, so entfällt die Befreiung von der Handänderungssteuer, weil sie oder er als Eigentümerin oder Eigentümer das Grundeigentum nicht ausschliesslich selbst bewohnt (E. 3). b Die Stundungsverfügung nach Art. 11a Abs. 3 HG stellt keinen für eine nachträgliche Steuerbefreiung verbindlichen Vorentscheid dar. Eine verbindliche Beurteilung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nach Art. 11b HG findet in Anwendung von Art. 17a HG erst nach Ablauf der Stundung statt (E. 4)