Deshalb ergibt sich auch in dieser Hinsicht keine Anzeigepflicht des Grundbuchverwalters im Sinne von Art. 969 Abs. 1 ZGB. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus dem Miteigentumsverhältnis keine Vorkaufsrechte geltend gemacht werden können, auch nicht von den Eigentümern der 11 selbstständigen Miteigentumsanteile. Zudem bestehen im Baurechtsverhältnis keine Vorkaufsrechte. Aus diesem Grund gibt es keine Vorkaufsberechtigten, deren Avisierung erforderlich gewesen wäre. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Argumente der Beschwerdeführenden.