Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführenden gleichzeitig Baurechtsgeber und -nehmer. Aus diesem Grund ist in einer solchen Konstellation eine Avisierung der betroffenen Grundstückeigentümer überflüssig. Hinzu kommt, dass das Handbuch den folgenden Hinweis enthält: Ist das in unselbstständiges Miteigentum aufgeteilte Grundstück ein selbstständiges und dauerndes Baurecht oder ein mit einem solchen Baurecht belastetes Grundstück, bestehen zwischen Baurechtsgeberin oder Baurechtsgeber und Inhaberin oder Inhaber des selbstständigen und dauernden Baurechts keine gesetzlichen Vorkaufsrechte (vgl. Handbuch, Ziff. 3.2.1.2).