Der Zweck dieses Vorkaufsrechts besteht darin, die Rechtspositionen am Grundstück und am Baurecht zu vereinigen, falls eine Änderung der Rechtszuständigkeit an der Liegenschaft oder an der Dienstbarkeit erfolgt. Dieses Vorkaufsrecht soll auch dazu dienen, dass die Parteien des Dienstbarkeitsvertrags verhindern können, dass der eine Partner seine Rechte und Pflichten auf einen dem anderen nicht genehmen Dritten übertragen kann (vgl. HEINZ REY/LORENZ STREBEL, a.a.O., Art. 682 ZGB N. 2 mit weiterem Hinweis). Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführenden gleichzeitig Baurechtsgeber und -nehmer.