655a Abs. 2 ZGB kann das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer nicht geltend gemacht werden (vgl. LORENZ STREBEL, a.a.O., Art. 655a N. 6). Entsprechend besteht für den unselbstständigen Miteigentumsanteil der Beschwerdeführenden kein gesetzliches Vorkaufsrecht. Daraus folgt, dass der Grundbuchverwalter auch keine Anzeigepflicht gemäss Art. 969 Abs. 1 ZGB hat. 3.4 Weiter ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall aufgrund des Baurechtsverhältnisses eine Avisierungspflicht besteht.