5 Es ist unbestritten, dass es sich beim Miteigentumsanteil der Beschwerdeführenden am Grundstück Nr. 2000 um unselbstständiges Eigentum handelt. Der erworbene Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. 2000 ist im Sinne von Art. 655a Abs. 1 ZGB mit der Stockwerkeinheit Nr. 1000 verknüpft. Folglich teilt dieser Miteigentumsanteil das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks und kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden. Aufgrund der subjektiv-dinglichen Verknüpfung des Miteigentumsanteils mit einem dauernden Zweck nach Art. 655a Abs. 2