fallen der Aufhebungsanspruch und das gesetzliche Vorkaufsrecht dieses Miteigentümers nach Art. 655a Abs. 2 ZGB dahin. Dies gilt auch bei einer Mischform für die unselbstständigen Miteigentumsanteile. Das Vorkaufsrecht bei den selbstständigen Miteigentumsanteilen bleibt jedoch bestehen und gilt gegenüber allen Miteigentümern, auch gegenüber denjenigen mit unselbstständigem Miteigentum (vgl. JÜRG SCHMID, a.a.O., S. 378 sowie LORENZ STREBEL, a.a.O., Art. 655a N. 9).