655a Abs. 2 ZGB). Dieses Grundstück wird durch die Verknüpfung (Widmung) mit einem Hauptgrundstück zu einem unselbstständigen Grundstück. Für einen dauernden Zweck bestimmt sind beispielsweise Autoeinstellhallen, Keller oder Zentralheizungen (vgl. LORENZ STREBEL, in Basler Kommentar ZGB II, 6. Aufl. 2019, Art. 655a N. 3 sowie N. 7.)