Ein Grundstück, darunter können auch einzelne Miteigentumsanteile an Grundstücken fallen (vgl. Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB), kann mit einem anderen Grundstück derart verknüpft werden, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist. Dieses teilt das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks und kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden (Art. 655a Abs. 1 ZGB). Erfolgt die Verknüpfung zu einem dauernden Zweck, so können das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer und der Aufhebungsanspruch nicht geltend gemacht werden (Art. 655a Abs. 2 ZGB).