3.2 An den Grundstücken Nrn. 3000 sind im Grundbuch keine Vorkaufsrechte vorgemerkt. Zudem haben Stockwerkeigentümer gemäss Art. 712c Abs. 1 ZGB kein Vorkaufsrecht an anderen Stockwerkeinheiten. Die Anzeigepflicht für gesetzliche Vorkaufsrechte beschränkt sich demnach auf vorkaufsberechtigte Miteigentümer sowie Baurechtsgeber am Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. 2000, da die Einstellhalle im Baurecht errichtet wurde und sich im Miteigentum befindet. Im Folgenden ist zu prüfen, ob gestützt auf das Miteigentums- oder das Baurechtsverhältnis eine Avisierungspflicht besteht.