Es sei letztlich Aufgabe des Zivilgerichts, zu beurteilen, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Vorkaufsrecht bestanden habe und der Vorkaufsfall eingetreten sei. Die Avisierung diene lediglich dem Hinweis, dass allenfalls ein Vorrang aus einem Miteigentums- oder Baurechtsverhältnis bestehe.