Diese Mischform sei unzulässig. Bei einer solchen Mischform gehe das Grundbuchamt bei Avisierungen in ständiger Praxis von der strengeren Ausgestaltungsform, d. h. vom selbstständigen Miteigentum aus 4 und avisiere Eigentumsänderungen ungeachtet, ob eine Handänderung selbstständiges oder unselbstständiges Miteigentum betreffe. In einer Avisierung teile das Grundbuchamt nie mit, ob ein Vorkaufsfall eingetreten sei. Es sei letztlich Aufgabe des Zivilgerichts, zu beurteilen, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Vorkaufsrecht bestanden habe und der Vorkaufsfall eingetreten sei.