Das Grundbuchamt führt in der Beschwerdevernehmlassung aus, das Grundstück Nr. 2000 sei ein selbstständiges und dauerndes Baurecht, auf dem sich eine Einstellhalle befinde, die in Miteigen tumsanteile aufgeteilt sei. Mit dem Eigentum sei jeweils auch das Recht zur Benützung von Autoeinstellhallenplätzen verbunden. Damit sei das ganze Grundstück Nr. 2000 einem dauernden Zweck gewidmet. Das Grundstück sei sowohl in selbstständiges, wie auch in unselbstständiges Miteigentum aufgeteilt worden. Diese Mischform sei unzulässig.