Die Beschwerdeführenden verweisen zudem auf Ziff. 3.2.1.2 des Handbuchs für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung der Direktion für Inneres und Justiz (abrufbar unter «https://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba/ handbuch.assetref/dam/documents/JGK/GBA/de/GBA_Handbuch_de.pdf» [nachfolgend: Handbuch]). Demzufolge bestünden zwischen Baurechtsgeber und Inhaber des selbstständigen und dauernden Baurechts keine gesetzlichen Vorkaufsrechte, wenn das in unselbstständiges Miteigentum aufgeteilte Grundstück ein selbstständiges und dauerndes Baurecht oder ein mit einem solchen Baurecht belastetes Grundstück sei.