3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass nur selbstständige Miteigentumsanteile Gegenstand eines gesetzlichen Vorkaufsrechts im Sinne von Art. 682 Abs. 1 ZGB sein könnten. Dies sei nur der Fall, wenn der Miteigentumsanteil einem individuell bestimmten Rechtsträger zustehe und nicht – wie bei unselbstständigen Miteigentumsanteilen – dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks. Bei den erworbenen Miteigentumsanteilen am Grundstück Nr. 2000 (2/87) handle es sich um unselbstständiges Miteigentum, weshalb kein Vorkaufsobjekt vorliege und eine Avisierung der übrigen Miteigentümer überflüssig gewesen sei. Die Beschwerdeführenden verweisen zudem auf Ziff.