2.2 Die Anzeigepflicht des Grundbuchverwalters gegenüber Vorkaufsberechtigten gemäss Art. 969 Abs. 1 ZGB besteht nur, soweit solche Rechte im Grundbuch vorgemerkt sind oder von Gesetzes wegen bestehen und die Berechtigten aus dem Grundbuch hervorgehen (vgl. dazu JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 969 N. 8).