2016, N. 2764). Im kantonalen Recht ist der Grundsatz der Gebührenpflicht für die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen in Art. 66 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0) verankert. Die Gebühren sollen alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen. Bei der Bemessung der Gebühren sind das Kos- tendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten (JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 954 N. 29a).