2. 2.1 Für Eintragungen im Grundbuch und allgemein für die Inanspruchnahme der Dienste des Grundbuchamtes können die Kantone nach Art. 954 Abs. 1 ZGB Gebühren erheben (vgl. JÜRG SCHMID, in Basler Kommentar ZGB II, 6. Aufl. 2019, Art. 954 N. 1). Eine Gebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie soll die Kosten, die dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 2764).