1.2 Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sowie Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer des Grundstücks, das den Gegenstand des Kaufvertrags vom 18. Oktober 2017 und des daraus folgenden Grundbucheintrags vom 27. Oktober 2017 bildet. Sie sind damit Schuldner der Grundbuchgebühren und durch die Verfügung vom 29. November 2017 besonders berührt, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.