C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 ersucht das instruierende Rechtsamt der DIJ die Parteien, sich zu der Avisierungspflicht im Zusammenhang mit dem Baurechtsverhältnis zu äussern. In ihren Eingaben vom 20. Dezember 2018 (Grundbuchamt) respektive vom 8. Januar 2019 (Beschwerdeführende) halten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest. Auf die Rechtschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 2 Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: