B. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 führen A.______ (nachfolgend Beschwerdeführende) Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (seit dem 1. Januar 2020: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]). Sie beantragen den vollständigen Erlass des Betrags von Fr. 2’020.–. Eventualiter seien die Gebühren auf einen Betrag herabzusetzen, der dem Äquivalenzprinzip für die Gebührenerhebung entspreche. Die restliche Grundbuchgebühr von Fr. 830.– wird nicht bestritten. Das Grundbuchamt beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 30. Januar 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.