a Ein Miteigentumsanteil an einem selbstständigen und dauernden Baurecht, das zudem mit einer ebenfalls erworbenen Stockwerkeinheit verknüpft ist, teilt das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks und kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden. Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümerinnen und Miteigentümer kann bei dieser Konstellation nicht geltend gemacht werden. Folglich besteht beim Erwerb des Miteigentumsanteils keine Anzeigepflicht der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters gemäss Art. 969 Abs. 1 ZGB (E. 3.3).