12 Abs. 1 Bst. d HG wurde ein Ausnahmetatbestand für Ehegatten geschaffen. Dieser umfasst jedoch nur den Erwerb durch einen Ehegatten, nicht aber die Veräusserung an einen Ehegatten. Eine Ausnahme vom Grundsatz des Nachbezug einer gestundeten Steuer bei Veräusserung innerhalb der Stundungsfrist an ein anderes Steuersubjekt ist im Gesetz betreffend die Handänderungssteuer nicht vorgesehen.