Grundsätzlich werden bei der Grundstückgewinnsteuer als Individualsteuer Rechtsgeschäfte unter Ehegatten wie Rechtsgeschäfte mit Dritten beurteilt. Sie stellen gewöhnliche Veräusserungshandlungen dar, welche die Steuerpflicht auslösen. Aus diesem Grund wurde in Art. 134 StG ein ausdrücklicher Steueraufschubtatbestand festgelegt (MARKUS LANGENEGER, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 134 N. 52). Bei der Handänderungssteuer gilt ebenfalls der Grundsatz der Individualbesteuerung, weshalb auch hier Veräusserungen unter Ehegatten als Veräusserungen an ein anderes Steuersubjekt zu beurteilen sind. Mit Art. 12 Abs. 1 Bst.