3.11 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine ungleiche Behandlung der Handänderungssteuer und der Grundstückgewinnsteuer geltend. Aus Art. 134 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) fliesse die Privilegierung betreffend Grundstückgewinnsteuer bei Handänderungen unter Ehegatten. Die Steuer werde aufgeschoben und die Besitzesdauer nicht unterbrochen. Es könne deshalb nicht sein, dass im Bereich der Steuern ein gleichartiger Sachverhalt unterschiedlich behandelt werde. Das Grundbuchamt hält dem entgegen, keine Bestimmung des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer habe Ähnlichkeit mit Art. 134 StG. Sollte eine