Das Grundbuchamt hält dem Beschwerdeführer zudem entgegen, da der Ehevertrag angemeldet worden sei, erübrige es sich zu prüfen, ob die Nichtmeldung die Meldepflicht verletzt hätte. Im Übrigen liege ein hängiges Gesuch des Beschwerdeführers um nachträgliche Steuerbefreiung mit Steuerstundung für den Alleinerwerb eines Wohnobjekts vor, so dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 17a Abs. 1 HG spätestens bis zum Ablauf der Stundungsfrist den Nachweis zu erbringen habe, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt seien. Dem Grundbuchamt ist in diesem Punkt vollumfänglich beizupflichten.