18 Abs. 1 HG. Gemäss dieser Bestimmung hat in Fällen, in denen kein Grundbucheintrag erfolgt – wie vorliegend beim ausserbuchlichen Eigentumsübergang gestützt auf Ehevertrag –, die oder der Pflichtige innert 30 Tagen seit dem Erwerb dem zuständigen Grundbuchamt den Steuertatbestand zu melden und die nötigen Ausweise vorzulegen. Das Grundbuchamt hält dem Beschwerdeführer zudem entgegen, da der Ehevertrag angemeldet worden sei, erübrige es sich zu prüfen, ob die Nichtmeldung die Meldepflicht verletzt hätte.