3.10 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde ferner vor, auch ohne die Anmeldung des Ehevertrages beim Grundbuchamt hätte seine Ehefrau Grundeigentum erworben. Hätten die Ehegatten auf die Vertragsanmeldung verzichtet, wie dies in der Praxis regelmässig getan werde, dann hätte das Grundbuchamt von diesem Eigentumserwerb gar keine Kenntnis erhalten. Es wäre ein Verstoss gegen die Absichten des Gesetzgebers und der Rechtsgleichheit, wenn ein Vertrag handänderungssteuermässig unterschiedlich behandelt würde, je nachdem ob dieser beim Grundbuchamt angemeldet werde oder nicht. Das Grundbuchamt verweist diesbezüglich zu Recht auf die Meldepflicht nach Art. 18 Abs. 1 HG.