8 3.9 In seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2018 argumentiert der Beschwerdeführer, da sich mit dem Abschluss des Ehevertrags das Alleineigentum lediglich in Gesamteigentum umwandle, sei er nach wie vor an der gesamten Liegenschaft berechtigt. Es finde mithin kein Abgang von selbstständig veräusserbaren Bruchteilen statt, so wie es bei Miteigentum der Fall sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass Gesamteigentum gemäss Art. 10 Abs. 1 HG zur Berechnung der Steuer wie Miteigentum behandelt wird. Das Argument des Beschwerdeführers geht somit ins Leere.