560 ZGB zulässig ist, gilt es vorliegend nicht zu beurteilen, da mangels Vergleichbarkeit ohnehin keine Grundlage für die Übertragung der dem Beschwerdeführer gewährten Steuerstundung auf die Ehegattin besteht. Allerdings hilft auch der Hinweis des Grundbuchamtes nicht weiter, wonach bei einer Ehescheidung ein Stundungswiderruf und Steuernachbezug für den Anteil des veräussernden und ausziehenden Ehegatten erfolge, sofern der andere das Objekt übernehme und die Bedingungen für die Steuerbefreiung erfülle. Auch dieser Fall ist nicht mit dem vorliegenden vergleichbar.