560 Abs. 2 ZGB in Frage, jedoch nur soweit nicht öffentlich-rechtliche Grundsätze wie das Legalitätsprinzip dem entgegenstehen (HANS MICHAEL RIEMER, Vererblichkeit und Unvererblichkeit von Rechten und Pflichten im Privatrecht und im öffentlichen Recht, in recht 2006, S. 31). Die Frage, ob im Bereich der Handänderungssteuer des Kantons Bern mangels einer entsprechenden Regelung im Gesetz betreffend die Handänderungssteuer eine analoge Anwendung von Art. 560 ZGB zulässig ist, gilt es vorliegend nicht zu beurteilen, da mangels Vergleichbarkeit ohnehin keine Grundlage für die Übertragung der dem Beschwerdeführer gewährten Steuerstundung auf die Ehegattin besteht.