Diesbezüglich ist zu bemerken, dass Steuerschulden des Erblassers, selbst wenn sie zum Todeszeitpunkt bereits rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind, nicht aufgrund der zivilrechtlicher Universalsukzession gemäss Art. 560 ZGB auf die Erben übergehen; vielmehr beruht eine Steuersukzession auf entsprechenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Bundes oder der Kantone (BGE 102 Ia 483 E. 6b/dd; IVO SCHWANDER, in Basler Kommentar, 5. Auflage 2015, N. 8 zu Art. 560). Soweit keine Regelung besteht, kommt allenfalls eine analoge Anwendung von Art. 560 Abs. 2 ZGB in Frage, jedoch nur soweit nicht öffentlich-rechtliche Grundsätze wie das Legalitätsprinzip dem entgegenstehen