Die Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger vollumfänglich mit allen Rechten und Pflichten als Einheit in die Rechtstellung des Erblassers ein (Universalsukzession). Beim vorliegend zu beurteilenden Eigentumsübergang aus Ehevertrag handelt es sich hingegen um eine Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession), bei der die Ehegattin nur in Bezug auf die übertragenen Eigentumsrechte in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass Steuerschulden des Erblassers, selbst wenn sie zum Todeszeitpunkt bereits rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind, nicht aufgrund der zivilrechtlicher Universalsukzession gemäss Art.